Satzung

§ 1

 Name und Sitz

  1. Der Turn- und Sportverein 1888 Nürnberg e.V., kurz „Tuspo Nürnberg“ hat seinen Sitz in Nürnberg.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (derzeit § 51-68).
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.
  4. Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner Sportfachverbände.

§ 2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur Erhaltung der Gesundheit und Lebensfreude auf nichtmilitärischer Grundlage unter entschiedener Anwendung demokratischer Grundsätze.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke haben die Mitglieder kein Recht am Vermögen des Vereins; dieses wird dem Verein SOS-Kinderdorf Nürnberg – Kinder-, Jugend- und Berufshilfe – Klingenhofstraße 6 – 90411 Nürnberg mit der Auflage zugeführt, es für Zwecke der Jugendarbeit nach gemeinnützigen Gesichtspunkten zu verwenden.
  4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    a) regelmäßige Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    b) Unterhaltung der Sportplatzanlage einschließlich eigener Gebäudlichkeiten,
    c) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, und Wanderungen sowie sportlichen Veranstaltungen,
    d) die Ausbildung und Förderung von sportfachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Mitarbeitern.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen aus rassischen oder religiösen Gründen sind nicht statthaft. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies auf einem vorgedruckten Aufnahmeformular zu beantragen sowie eine Aufnahmegebühr und den fälligen Beitrag zu entrichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages ist Einspruch zum Vereinsrat möglich.

 § 4

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Zahlung der Vereinsbeiträge und Umlagen.
  2. Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane und der Verbände.
  3. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
  4. Schonung der Sportanlagen und des sonstigen Vereinseigentums und Mithilfe bei deren Unterhaltung.
  5. Volljährige Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Rede- sowie aktives und passives Wahlrecht. In den Abteilungsversammlungen haben die jeweiligen Mitglieder diese Rechte mit vollendetem 16. Lebensjahr, in den Jugendversammlungen mit vollendetem 12. Lebensjahr.

 § 5

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Hiervon abweichende Regelungen können vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung des Vereinsrats.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds an den Verein auf Grund früherer Finanz-, Sach- oder Dienstleistungen. Noch im Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben. Eine Freigabe des Spielrechts kann verweigert werden, wenn nicht alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbeachtung von Anordnungen
    der Organe des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen dieInteressen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen eines Monats (gerechnet  von dem Tage der Postzustellung an) das Einspruchsrecht beim Vereinsrat zu. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen in beiden Instanzen geheim mittels Stimmzettel. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 § 6

Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Sach-, Personen- oder Vermögensschaden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebes, z.B. durch Ausübung des Sportes, erleiden. Zum Schutze der Mitglieder dient die Versicherung des Vereins in der Sportunfall- und Haftpflichtversicherung des Bayerischen Landessportverbandes.
  2. Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden am und durch Kraftfahrzeuge auf dem Vereinsgelände, in den sonstigen Vereinsübungsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen, wird kein Ersatz geleistet.
  3. Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7

Beiträge

  1. Der Mitgliederbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Sonderbeiträge, Aufnahmeanträge und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, genehmigt der Vorstand im Benehmen mit der betreffenden Abteilung.
  3. Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag und nach Stellungnahme der zuständigen Abteilung vom Vorstand Beitragserlass oder Beitragsermäßigung gewährt werden.
  4. Ohne ordentliche Aufnahme bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 8

Verwaltung des Vermögens

Zum Ankauf, Verkauf oder zurBelastung von Grundstücken und Gebäuden des Vereins ist der Beschluss einerordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einberufungmuss frühzeitig, mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnunggemäß § 10 erfolgen.

§ 9

Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsrat
c) Vorstand

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch persönliche schriftliche Einladung einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  3. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet:den 1. Vorsitzenden sowie die Stellvertreter nach §13 Abs.1,
    den 1. und 2. Schriftführer,
    sowie 3 Revisoren.Die Wahlen finden alle 2 Jahre statt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand oder der Vereinsrat dies mit Termin beschließt,
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes  dies schriftlich beantragt. Sie ist dann innerhalb von 90 Tagen, nach bestätigter Vorlage des Antrages in der Geschäftsstelle, durchzuführen.Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Ausnahme: Auflösung des Vereins nach § 19.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung gemäß § 8 sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.Satzungsänderungen dürfen nur mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt  werden.

    Auf Veranlassung des Registergerichts oder einer staatlichen Behörde können Satzungsänderungen vom Vereinsrat entschieden werden.

  1. Bei der Wahl des Vorstandes bzw. der Mitglieder des Vereinsrates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn diese absolute Mehrheit infolge mehrerer Vorschläge nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist dann, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.Diese Regelung gilt auch bei allen Organen des Vereins.
  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vor Beginn des Abstimmungsvorganges dies beantragen.

§ 11

Verwaltung

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt Be­trauten haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen oder auf eine Entschädigung bei außergewöhnlichem Aufwand. Über pauschale oder laufende Entschädigungen entscheidet:für Mitglieder und Funktionäre der Vorstand,
    für Mitglieder des Vorstandes der Vereinsrat
  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende

§ 12

Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus
    dem Vorstand
    dem Ehrenvorstand
    dem 1. und 2. Schriftführer
    den Referenten lt. § 12 Abs. 4
    den Abteilungsleitern oder deren Vertretern.
  2. Die Revisoren sind zu den Sitzungen des Vereinsrates einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht. Sie können in alle Proto­kolle des Vorstandes und des Vereinsrates Einsicht nehmen, soweit sie finanzielle Angelegenheiten betreffen.
  3. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstands- oder Vereinsratsmitgliedes lt. § 10 Abs. 4 wählt der Vereinsrat ein Vereinsmitglied zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
  4. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er beschließt den vom Vorstand vorzulegenden Jahresetat. Seine Mitglieder sind verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane Sorge zu tragen. Ihm obliegt die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung überwiesen wurden. Er beschließt über Vereinsangelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, oder über Anträge aus seiner Mitte, sofern sie nicht nach der Satzung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Er beschließt die Berufung der vom Vorstand vorgeschlagenen Referenten für abteilungsübergreifende Aufgaben.
  5. Beschlüsse des Vereinsrates sind für den Vorstand bindend. Liegen rechtliche oder finanzielle Bedenken zur Durchführung dieser Beschlüsse von Seiten des Vorstandes vor, so hat derselbe das Recht auf Weigerung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das gleiche Recht steht dem Vereinsrat zu. Gegen die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsrates können die Vereinsmitglieder nach § 10 Abs. 5 Einspruch und Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erheben.
  6. Den Sitzungen des Vereinsrates kann jedes Mitglied ohne Stimmrecht beiwohnen.

§ 13

Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    Für besondere Angelegenheiten kann er Ausschüsse berufen.

    Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsrates und er leitet die Mitgliederversammlung.

    Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt eine jeweils nach den Wahlen festzulegende Geschäftsordnung. Sie gilt nach Zustimmung durch den Vereinsrat.

§ 14

Abteilungen

  1. Es können im Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks Abteilungen in den verschiedenen Sportarten mit Genehmigung des Vereinsrates gebildet werden.
  2. Die Auflösung einer Abteilung kann nur im Vereinsrat durch ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung einer Abteilung muss in der Einladung zur Sitzung des Vereinsrates als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.
  3. Die Abteilungen können zur Führung ihrer Geschäfte Abteilungskassen bilden, die der Kontrolle des Vorstandes des Vereins unterliegen. Die Kassenbestände der Abteilungen und das Abteilungsinventar gehören zum Vermögen des Vereins. Beides wird von den Abteilungen treuhänderisch verwaltet.
  4. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand des Vereins zum 31.12. eines jeden Jahres einen schriftlichen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben sowie einen schriftlichen Bericht über das zurückliegende Geschäftsjahr zu geben. Rechtsgeschäfte mit Dritten, durch die der Gesamtverein verpflichtet wird, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes getätigt werden. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr des Hauptvereins.
  5. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsrat. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Diese werden alle 2 Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt. Das Protokoll der Versammlung ist dem Vorstand zuzustellen. Bei Einsprüchen der Abteilungsleitung sind die Gründe dem Vereinsrat vorzutragen, der über weitere Maßnahmen beschließt.
  6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 15

Niederschriften über die Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, außerordentli­chen Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsrates, der Ausschüsse, der Abteilungs- und Jugendversammlungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Prüfung der Finanzen

Die Finanzen werden in jedem Jahr durch mindestens 2 gewählte Revisoren geprüft.

Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 17

Ehrungen

  1. Wer besondere Verdienste für den Sport oder den Verein hat, kann durch Beschluss des Vereinsrates zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Bei einer 60-jährigen Mitgliedschaft erfolgt automatisch die Ehrenmitgliedschaft mit Beitragsbefreiung.

  1. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden mehrere Jahre besonders verdienstvoll geführt hat.
  2. Weitere Ehrungen regelt die Ehrenordnung.

§ 18

Vereinsordnungen

Der Vereinsrat legt weitere Aufgaben und Richtlinien für die Vereinsorgane und Mitglieder in Vereinsordnungen fest.

§ 19

Auflösung

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 2/5 der Mitglieder es beantragen und eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, bei der mindestens ¾ der gemäß § 4 Abs. 5 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen und diese Auflösung mit 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
  2. Kommt eine Beschlussfassung infolge zu geringer Anteilnahme nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung für die 2. Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Es müssen aber wiederum 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen so verwendet, dass zunächst die vorhandenen Schulden gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Über das weitere Vermögen wird gemäß § 2 Abs. 3 verfügt.

§ 20

Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt durch den Beschluss des Vereinsrats vom 13.12.2018 und nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.

Die Satzung vom 14. August 2017 in derzeit gültiger Form wird hiermit aufgehoben.

 

Nürnberg, den 3. Januar 2019

Turn- und Sportverein 1888 Nürnberg e.V.

1.Vorsitzender           Stellvertreter                      Stellvertreter

gez.: Robert Olbers       gez.: Georg Schmidt           gez.: Horst Geiselbrecht